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EU Data Act & Datenmonetarisierung: Warum der Datenzugriff kostenfrei sein muss und welche Geschäftsmöglichkeiten sich dennoch ergeben

· 6 Minuten Lesezeit
Martin Dimmler
Ex-Manager @ Device Insight, Founder of The Data Act Kit

Das immer wiederkehrende Missverständnis: „Für den Datenzugang im EU Data Act darf man Gebühren verlangen“

In den letzten Monaten bin ich in Gesprächen mit Herstellern, Plattformanbietern und Beratern immer wieder auf dieselbe Aussage gestoßen:

"Wir können Unternehmen für den Datenzugang gemäß dem EU Data Act Gebühren berechnen."

Oft wird diese Behauptung mit einem Verweis auf den Erwägungsgrund 46 des EU Data Act untermauert. Auf den ersten Blick wirkt das plausibel. Tatsächlich handelt es sich aber um eines der hartnäckigsten und folgenreichsten Missverständnisse rund um den Datenzugang nach dem Data Act und die Datenmonetarisierung nach dem Data Act.

Dieser Artikel erklärt, woher die Verwirrung kommt, warum sie relevant ist und wie Unternehmen ihre Monetarisierungsstrategien im Kontext des EU Data Act anpassen sollten.


Was Erwägungsgrund 46 tatsächlich aussagt und warum er isoliert betrachtet leicht in die Irre führt

Der Erwägungsgrund 46 enthält unter anderem folgende Passage:

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen können Dateninhaber eine angemessene Vergütung verlangen, wenn sie verpflichtet sind, einem Datenempfänger Daten zur Verfügung zu stellen.

Dieser Satz wird häufig als generelle Erlaubnis verstanden, für den Datenzugang gemäß EU Data Act Gebühren zu erheben – auch gegenüber Geschäftskunden verbundener Produkte.

Diese Interpretation greift jedoch zu kurz.

Der Schlüssel zum Verständnis des Erwägungsgrunds 46 liegt im Begriff Datenempfänger.


„Datenempfänger“ ist im EU Data Act nicht gleichbedeutend mit „Nutzer“

Im EU Data Act sind die Begriffe Nutzer und Datenempfänger klar definiert und bewusst voneinander abgegrenzt. Sie sind nicht synonym.

Ein Nutzer ist die natürliche oder juristische Person, die ein verbundenes Produkt besitzt, mietet oder least oder eine zugehörige Dienstleistung nutzt.

Ein Datenempfänger hingegen ist eine Drittpartei, der Daten auf ausdrücklichen Wunsch des Nutzers bereitgestellt werden.

Diese Unterscheidung ist entscheidend für das Verständnis der Datenzugangsverpflichtungen nach dem Data Act.


Artikel 3 und 4: Der Datenzugang für Nutzer muss kostenfrei sein

Die Artikel 3 und 4 des EU Data Act sind eindeutig.

Sie schreiben vor, dass Nutzern verbundener Produkte und zugehöriger Services der Zugriff auf die von diesen erzeugten Daten kostenlos gewährt werden muss.

Dabei ist es unerheblich, ob der Nutzer:

  • ein Verbraucher (B2C) oder
  • ein Geschäftskunde (B2B)

ist.

Der EU Data Act unterscheidet bei der Grundregel des kostenfreien Datenzugangs nicht zwischen Verbraucher- und Geschäftsnutzern.

Ist ein Unternehmen Nutzer eines verbundenen Produkts, hat es ein gesetzliches Recht auf unentgeltlichen Zugriff auf seine Daten.

Genau deshalb kann der Erwägungsgrund 46 nicht als Rechtfertigung für Gebühren beim Datenzugang von Nutzern herangezogen werden.


Wann darf im EU Data Act tatsächlich Geld verlangt werden?

Gebühren sind nur in einem sehr spezifischen Fall zulässig:

Wenn Daten an eine Drittpartei, die als Datenempfänger auftritt, und ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Nutzers übermittelt werden.

Dabei muss die Vergütung:

  • angemessen,
  • kostenorientiert,
  • und nicht diskriminierend

sein.

Mit anderen Worten: Der EU Data Act erlaubt Kostenweitergabe und moderate Aufschläge bei Datenübertragungen an Dritte, nicht aber die Monetarisierung des Nutzerzugangs zu Rohdaten.


Ist das unfair gegenüber Herstellern, die in IoT-Infrastruktur investiert haben?

Diese Frage wird oft gestellt.

Hersteller argumentieren, sie hätten umfangreich in Sensoren, Konnektivität, Cloud-Infrastruktur, Datenpipelines und APIs investiert. Aus dieser Sicht wirkt der kostenfreie Datenzugang wie eine erzwungene Herausgabe. Das ist nachvollziehbar.

Die Europäische Union setzt jedoch auf eine datengetriebene Wirtschaft. Trotz der Herausforderungen für Hersteller sehe ich darin eine Chance. Die Einführung und Anwendung des EU Data Act kann für Hersteller und Nutzer ein Türöffner für echte Datenmonetarisierung sein. Zuvor gilt es aber zu klären, welche Daten ein Hersteller oder Dateninhaber tatsächlich monetarisieren darf.


Was monetarisiert werden darf: angereicherte, verarbeitete und wertschöpfende Daten

Der EU Data Act regelt den Zugang zu rohen und unmittelbar erzeugten Daten.

Er verbietet nicht die Monetarisierung von:

  • angereicherten Daten,
  • aggregierten Datensätzen,
  • Prognoseergebnissen,
  • Benchmarks,
  • Analyseergebnissen,
  • KI-basierten Empfehlungen,
  • oder branchenspezifischen Optimierungen.

Diese wertsteigernden Datenprodukte unterscheiden sich von den Rohdaten, auf die Nutzer kostenfreien Zugriff haben.

Diese Unterscheidung eröffnet nachhaltige Datenmonetarisierungsstrategien nach dem Data Act. Strategien, die oft noch nicht umgesetzt sind, da Hersteller häufig zu zurückhaltend denken und ihre Datenökosysteme nicht als offene Plattformen verstehen. APIs sind meist nicht produktisiert und können nicht einfach öffentlich angeboten werden. Preismodelle für Datenzugang sind häufig zu teuer oder unflexibel, was eine breite Nutzerakzeptanz hemmt.


Eine pragmatische Monetarisierungsstrategie im EU Data Act

Eine bewährte Herangehensweise orientiert sich an SaaS- und Plattformökonomien.

Ein effektives Muster ist ein Freemium-Modell, das der EU Data Act geradezu erzwingt:

  • Kostenloser, konformer Datenzugang über eine Data Act API für Nutzer.
  • Nutzung derselben Infrastruktur für zusätzliche, angereicherte Datenprodukte.
  • Gebühren für erweiterte Insights, Automatisierung, Prognosen, Optimierungen und Integrationen.
  • Dabei ein nutzungsbasiertes Preismodell.

In diesem Modell wirkt der EU Data Act als Förderer eines Vertriebskanals statt als Hemmnis.

Er zwingt Unternehmen, Datenzugang bereitzustellen, senkt aber zugleich die Einstiegshürden für datengetriebene Dienste erheblich. Nutzungsbasierte Modelle sind entscheidend, da der Wert von Daten stark vom jeweiligen Use Case abhängt. Pauschalpreise erfüllen meist nicht die wirtschaftlichen Anforderungen von Herstellern oder Nutzern.


Der EU Data Act als Katalysator für eine funktionierende Datenmonetarisierung

Ironischerweise kann die Verpflichtung zu kostenfreiem Datenzugang die Datenmonetarisierung sogar beschleunigen.

Unternehmen, die bisher Schwierigkeiten hatten, Investitionen in Datenplattformen zu rechtfertigen, erhalten nun regulatorische Anreize, diese aufzubauen. Ist die Infrastruktur erst einmal vorhanden, lassen sich monetarisierbare Angebote leichter ergänzen.

Aus dieser Perspektive eröffnet der EU Data Act eine Chance:

  • den Datenzugang zu standardisieren,
  • Datenprodukte zu professionalisieren,
  • und den Wandel von hardwarezentrierten zu datenbasierten Business Models zu fördern.

Fazit

Der EU Data Act erlaubt keine Gebühren für den Zugang von Nutzern zu ihren eigenen Produktdaten. Die Artikel 3 und 4 stellen das klar, und der Erwägungsgrund 46 ändert daran nichts.

Gleichzeitig verändert die Verordnung das Umfeld der Datenmonetarisierung grundlegend.

Unternehmen, die sich auf angereicherte Daten, Insights und wertschöpfende Services konzentrieren, können die Data Act-Konformität als strategischen Vorteil nutzen.

Gewinner sind diejenigen, die Datenzugang mit nutzerfreundlicher und kosteneffizienter Datenbereitstellung verbinden und so einen stabilen Kanal für Daten-Upselling etablieren.


Quellen