Kapitel 5 - Bereitstellung Von Daten FÜR ÖFFENTLICHE Stellen, Die Kommission, Die EUROPÄISCHE Zentralbank Und Einrichtungen Der Union Wegen AUSSERGEWÖHNLICHER Notwendigkeit
- Artikel 14 - Pflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit
- Artikel 15 - Außergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung
- Artikel 16 - Verhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union
- Artikel 17 - Datenbereitstellungsverlangen
- Artikel 18 - Erfüllung von Datenverlangen
- Artikel 19 - Pflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union
- Artikel 20 - Ausgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit
- Artikel 21 - Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter
- Artikel 22 - Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit