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Erwägungsgrund 67

Diese Verordnung ergänzt das Unionsrecht und das nationale Recht, die den Zugang zu Daten für statistische Zwecke und deren Nutzung für statistische Zwecke regeln, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) und die nationalen Rechtsakte im Zusammenhang mit amtlichen Statistiken, und lässt diese unberührt.